Anzeigegeräte
Facility Management: Gebäudeautomation » Betrieb » Dokumente » Anzeigegeräte
Anzeigegeräte
Dieses Dokumentenverzeichnis beschreibt die im Facility Management erforderlichen rechtlichen, sicherheitstechnischen und betrieblichen Unterlagen für Bildschirmgeräte (Display Devices), die in Arbeitsstätten, Verwaltungsgebäuden und Produktionsumgebungen eingesetzt werden. Ziel ist es, die Arbeitssicherheit, elektrische Betriebssicherheit und Betreiberverantwortung gemäß BetrSichV, DGUV-Vorschriften und europäischem Produktsicherheitsrecht sicherzustellen. Die nachfolgenden Dokumente dienen als Grundlage für Inspektionen, Gefährdungsbeurteilungen, Prüfungen und Unterweisungen im Facility Management. Eine lückenlose Dokumentation weist nach, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten und erforderliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Anzeigegeräte in der Gebäudeautomation
- Rechtliche und organisatorische Unterlagen
- Bestellung befähigter Personen zur Durchführung von Prüfungen
- Bestellung von Koordinatoren (Sicherheitskoordination)
- Prüf- und Sicherheitsdokumente
- Prüfprotokolle – Elektrische Betriebsmittel
- Betriebs- und Sicherheitshinweise
- Sicherheitsinformationen – Elektrische Geräte
- Betriebsanweisung – Arbeitgeber (Arbeitsmittel)
- Arbeitsschutz- und Gefährdungsbewertung
- Arbeitsschutz- und Gefährdungsdokumentation
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
- Prüf- und Qualifikationsnachweise
- Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
- Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Technische Informations- und Wartungsunterlagen
Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß §3 Abs. 6 BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Antrag an die zuständige Behörde zur Genehmigung abweichender technischer oder organisatorischer Maßnahmen beim Einsatz von Bildschirmgeräten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Abweichung und betroffener Arbeitsmittel |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Wird bei Sonderkonstruktionen oder speziellen Bildschirmarbeitsplätzen (z. B. Industrieumgebungen) erforderlich. Genehmigung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde. |
Erläuterung:
Mit diesem Antrag können Unternehmen in Ausnahmefällen von technischen Vorschriften der BetrSichV abweichen, sofern sie durch alternative Maßnahmen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachweisen. Im Facility Management wird diese Ausnahmedokumentation beispielsweise bei speziellen Bildschirmarbeitsplätzen oder Sonderkonstruktionen genutzt – etwa wenn Bildschirme aufgrund besonderer Lichtverhältnisse, räumlicher Enge oder industrieller Einbausituationen nicht nach Standardvorgaben betrieben werden können. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde (in der Regel die Gewerbeaufsicht) prüft den Antrag und erteilt nur bei überzeugendem Sicherheitskonzept eine Genehmigung. Ohne eine behördliche Ausnahmegenehmigung dürfen solche Abweichungen von geltenden Sicherheitsstandards nicht umgesetzt werden.
Bestellung befähigter Personen zur Durchführung von Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung einer befähigten Person für Arbeitsmittelprüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Benennung und Qualifikationsnachweis für Personen, die Prüfungen an Bildschirmgeräten durchführen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4068-1 (32.1_6266) |
| Schlüsselelemente | • Fachliche Qualifikation (Elektrotechnik, Betriebssicherheit) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für rechtskonforme Prüfungen gemäß §14 BetrSichV. Bestandteil der internen Prüf- und Organisationsakte. |
Erläuterung:
Befähigte Personen sind speziell qualifizierte Fachkräfte, die im Auftrag des Arbeitgebers Prüfungen an Arbeitsmitteln wie Bildschirmgeräten durchführen. Sie übernehmen die Verantwortung für Sicherheitsüberprüfungen, Messungen und die lückenlose Dokumentation der Prüfergebnisse. Gemäß technischen Regeln (z. B. TRBS 1203) muss eine befähigte Person eine einschlägige Berufsausbildung, praktische Erfahrung und aktuelle Fachkenntnisse nachweisen. Im Facility Management wird die Bestellung schriftlich festgehalten und regelmäßig überprüft, um die Prüfpflichten rechtssicher auf kompetente interne Mitarbeiter oder externe Dienstleister zu übertragen. Dadurch ist gewährleistet, dass alle vorgeschriebenen Prüfungen sachgerecht durchgeführt und dokumentiert werden, was den Arbeitgeber im Haftungsfall entlastet.
Bestellung von Koordinatoren (Sicherheitskoordination)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung eines Sicherheitskoordinators gemäß DGUV-I 215-830 |
| Zweck & Geltungsbereich | Organisation und Koordination sicherheitsrelevanter Maßnahmen bei gleichzeitiger Nutzung von Bildschirmgeräten durch verschiedene Abteilungen oder Dienstleister. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830), DGUV-I 215-830, GefStoffV (02.2_308) |
| Schlüsselelemente | • Aufgabenbeschreibung und Zuständigkeitsbereich |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Wird bei Fremdfirmenkoordination oder zentraler Arbeitsplatzausstattung (z. B. Großraumbüros) angewendet. |
Erläuterung:
Unternehmen, die mehrere Abteilungen oder Fremdfirmen gleichzeitig an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten lassen, bestellen einen Sicherheitskoordinator, um alle Arbeitsschutzmaßnahmen abzustimmen. Dieser Koordinator sorgt dafür, dass Arbeitsschutzvorgaben konsistent umgesetzt werden, Überschneidungen von Tätigkeiten sicher geplant sind und Informationen zwischen Betreiber, externen Dienstleistern und Mitarbeitern zuverlässig fließen. Insbesondere beim Einsatz von Fremdfirmen (gemäß DGUV Information 215-830) oder bei einheitlicher Ausstattung in Großraumbüros trägt der Koordinator dazu bei, Gefährdungen zu minimieren. Im Facility Management ist die schriftliche Koordinator-Bestellung Teil der Organisationsdokumentation und belegt, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Koordination des Arbeitsschutzes nachkommt.
Prüfaufzeichnungen – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfaufzeichnungen über Arbeitsmittelprüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis regelmäßig durchgeführter Prüfungen von Bildschirmgeräten gemäß BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830), TRBS 1201 (22.09_5103) |
| Schlüsselelemente | • Gerätedaten (Seriennummer, Standort) |
| Verantwortlich | Befähigte Person / Prüforganisation |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Arbeitsschutzdokumentation. Wird regelmäßig bei behördlichen Audits überprüft. |
Erläuterung:
Im Facility Management dokumentieren Prüfaufzeichnungen alle planmäßigen Kontrollen und Prüfungen an Bildschirmgeräten. Sie halten für jedes Gerät fest, wann und durch wen eine Prüfung durchgeführt wurde und mit welchem Ergebnis. So wird die Nachvollziehbarkeit über den Zustand und die Sicherheit jedes Monitors gewährleistet und belegt, dass keine sicherheitsrelevanten Mängel vorliegen. Typischerweise werden solche Aufzeichnungen zentral verwaltet – etwa in einer CAFM-Datenbank, einer digitalen Gerätekartei oder einem Prüfbuch – sodass sie bei internen Audits oder behördlichen Überprüfungen jederzeit vorgelegt werden können. Die Auswertung der Prüfaufzeichnungen hilft zudem, wiederkehrende Probleme frühzeitig zu erkennen und die Instandhaltung der Geräte proaktiv zu steuern.
Prüfprotokolle – Elektrische Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll elektrische Betriebsmittel (Bildschirmgeräte, Netzteile, Leitungen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der elektrischen Sicherheit und Funktionsprüfung nach DGUV-V3/V4. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV-V 3, DGUV-V 4, DGUV-I 203-070/071, VDE 0701/0702 |
| Schlüsselelemente | • Messwerte (Isolationswiderstand, Schutzleiterprüfung) |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft / befähigte Person |
| Praxis-Hinweise | Pflichtdokument für elektrische Arbeitsmittel. Bestandteil der DGUV-konformen Betriebssicherheitsakte. |
Erläuterung:
Ein Prüfprotokoll hält detailliert fest, dass die elektrische Sicherheit eines Bildschirmgeräts überprüft und gewährleistet ist. Darin werden beispielsweise Messwerte wie Isolations- und Schutzleiterwiderstände sowie die Ergebnisse der Sichtprüfung (Unversehrtheit des Gehäuses, keine Kabelschäden etc.) dokumentiert. Jedes Protokoll vermerkt das Prüfdatum, den Prüfer (Elektrofachkraft oder befähigte Person) und das Prüfergebnis (z. B. „i. O.“ für in Ordnung oder aufgetretene Mängel mit Angabe der Abhilfemaßnahmen). Diese Dokumente sind ein essenzieller Bestandteil der Betriebssicherheitsakte gemäß DGUV-Vorschrift 3 und 4. Im Facility Management werden Prüfprotokolle bei Neuanschaffung, nach Reparaturen, im Rahmen regelmäßiger Wartungen sowie vor der Wiederinbetriebnahme nach Standortveränderungen stets aktualisiert. Durch die lückenlose Protokollierung kann im Auditfall oder bei einem Zwischenfall nachgewiesen werden, dass alle Bildschirmgeräte vorschriftsmäßig geprüft und sicher betrieben wurden.
Betriebsanleitung – Arbeitsmittel (vom Hersteller)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanleitung für Bildschirmgeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung des Herstellers zu Installation, Betrieb und Wartung der Geräte. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830) |
| Schlüsselelemente | • Gerätedaten und technische Parameter |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Pflichtunterlage für jeden Arbeitsplatz. Grundlage für Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung. |
Erläuterung:
Die Hersteller-Betriebsanleitung gewährleistet den sicheren und bestimmungsgemäßen Betrieb des Bildschirmgeräts. Sie enthält alle wichtigen Informationen des Herstellers zu Aufbau, Inbetriebnahme, Nutzung und Instandhaltung sowie spezifische Warnhinweise und Sicherheitshinweise. Im Facility Management wird die originale Betriebsanleitung in der Geräteakte aufbewahrt und bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung herangezogen, um die vom Hersteller genannten Risiken und Vorgaben zu berücksichtigen. Außerdem dient diese Anleitung der Unterweisung von Mitarbeitern – etwa hinsichtlich ergonomischer Einstellungen, sicherer Reinigung oder ordnungsgemäßer Handhabung des Monitors. Eine vollständige, verständliche Betriebsanleitung (in deutscher Sprache gemäß gesetzlicher Vorgabe) muss verfügbar sein; sie unterstützt nicht nur den sicheren Gebrauch, sondern ist nach BetrSichV auch den Beschäftigten zugänglich zu machen.
Sicherheitsinformationen – Elektrische Geräte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Sicherheitsinformationen und Konformitätserklärung (Low Voltage Directive) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der CE-Konformität und Einhaltung der elektrischen Sicherheitsanforderungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 1. ProdSV (02.2_2844), Directive 2014/35/EU (01.1_773) |
| Schlüsselelemente | • CE-Kennzeichnung |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Produktakte. Muss für jedes CE-gekennzeichnete Bildschirmgerät vorhanden sein. |
Erläuterung:
Diese Dokumentation untermauert die elektrische und funktionale Produktsicherheit. Sie umfasst die EU-Konformitätserklärung, welche bestätigt, dass das Bildschirmgerät die Bestimmungen der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und ggf. weiterer Richtlinien erfüllt. Wesentliche Elemente sind das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung am Gerät, die Identifizierung des Herstellers und des Produkts (z. B. Typenschild mit Name und Seriennummer) sowie eine formelle Erklärung der Einhaltung einschlägiger Normen und Vorschriften. Solche Sicherheits- und Konformitätsnachweise sind Teil der technischen Produktakte, und für jedes CE-gekennzeichnete Bildschirmgerät müssen sie vorliegen. Im Facility Management dienen sie als gesetzlicher Nachweis, dass die eingesetzten Geräte zugelassen und geprüft sind – etwa im Rahmen von Betriebsmittelprüfungen oder bei der Überprüfung der CE-Konformität. Die Verfügbarkeit dieser Informationen stellt sicher, dass nur Geräte betrieben werden, welche alle europäischen und deutschen Sicherheitsanforderungen (z. B. nach ProdSG und der 1. ProdSV) erfüllen.
Betriebsanweisung – Arbeitgeber (Arbeitsmittel)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung nach §9 BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Vom Arbeitgeber bereitgestellte Unterweisung zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Bildschirmgeräten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830), DGUV-I 205-001 |
| Schlüsselelemente | • Arbeitsanweisungen und Schutzmaßnahmen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Muss allen Mitarbeitenden zur Verfügung stehen. Bestandteil der jährlichen Sicherheitsunterweisung. |
Erläuterung:
Die Betriebsanweisung nach §9 BetrSichV ist eine vom Arbeitgeber erstellte schriftliche Anweisung, die auf die spezifischen Gefahren und Bedingungen beim Einsatz von Bildschirmgeräten zugeschnitten ist. Sie ergänzt die Herstellerangaben und enthält z. B. Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen für den täglichen Umgang, ergonomische Empfehlungen (korrekte Sitzhaltung, optimaler Sehabstand, ausreichend blendfreie Beleuchtung), Hinweise zum sicheren Betrieb (keine eigenmächtigen Eingriffe oder Reparaturen am Gerät) sowie das Verhalten bei Störungen (z. B. Flimmern, Geruchsentwicklung oder Ausfall eines Monitors) und Erste-Hilfe-Maßnahmen im Falle eines elektrischen Unfalls.
Diese vom Facility Management bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellte Betriebsanweisung wird allen Beschäftigten ausgehändigt oder an den betreffenden Arbeitsplätzen ausgehängt. Die Mitarbeiter müssen den Inhalt kennen und befolgen; er wird regelmäßig im Rahmen der Sicherheitsunterweisungen vermittelt. Bei Audits oder Betriebsbegehungen dient die vorhandene Betriebsanweisung als Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber seine Unterweisungs- und Fürsorgepflichten erfüllt und die Belegschaft über Gefährdungen sowie Schutzmaßnahmen im Umgang mit Bildschirmgeräten informiert ist.
Gefährdungsbeurteilung – Bildschirmarbeitsplätze
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 BetrSichV und §5 ArbSchG |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung von Gefährdungen an Bildschirmarbeitsplätzen (elektrisch, ergonomisch, visuell). |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, ArbSchG, DGUV Information 215-410 |
| Schlüsselelemente | • Analyse ergonomischer Aspekte (Beleuchtung, Haltung, Blendung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft / Facility Manager |
| Praxis-Hinweise | Wird regelmäßig bei neuen Arbeitsplätzen, Umbauten oder Gerätewechseln aktualisiert. Bestandteil der HSE-Dokumentation. |
Erläuterung:
Die Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze ist ein zentrales Instrument, um sichere und ergonomisch optimierte Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz und §3 BetrSichV muss der Arbeitgeber alle potenziellen Gefährdungen bei der Bildschirmarbeit systematisch ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Dabei werden Aspekte wie die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes (z. B. richtige Monitorhöhe, verstellbarer Arbeitsstuhl und -tisch, Vermeidung von Reflexionen durch geeignete Beleuchtung), das Umgebungsbedingungen (Beleuchtungsstärke, Klima), die visuelle Belastung der Beschäftigten (Lesbarkeit des Displays, erforderliche Pausenzeiten) sowie die elektrische Sicherheit der Geräte (ordnungsgemäßer Zustand von Anschlüssen und Leitungen, keine Beschädigungen) bewertet. Für erkannte Risiken sind entsprechende Gegenmaßnahmen festzulegen – beispielsweise Bereitstellung ergonomischer Möbel oder Hilfsmittel, Einführung von Erholungspausen zur Entlastung der Augen, Schulungen für korrekte Körperhaltung oder regelmäßige elektrische Überprüfungen der Geräte. Die Ergebnisse und geplanten Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung werden dokumentiert, einschließlich der Zuweisung von Verantwortlichkeiten und Fristen für die Umsetzung.
In der Praxis des Facility Managements wird die Gefährdungsbeurteilung bei jeder Neueinrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen, bei Umgestaltungen oder dem Austausch von Monitoren fortgeschrieben. Sie ist fester Bestandteil der HSE-Dokumentation (Health, Safety, Environment) des Unternehmens und muss stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Durch regelmäßige Überprüfung wird sichergestellt, dass sowohl aktuelle arbeitsmedizinische Erkenntnisse (etwa aus der DGUV Information 215-410 für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze) als auch technische Neuerungen einfließen. Letztlich gewährleistet die Gefährdungsbeurteilung, dass sämtliche Bildschirmarbeitsplätze im Betrieb den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Mitarbeiter unter sicheren sowie ergonomisch optimalen Bedingungen arbeiten können.
Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Prüfverfahren |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Prüfung und Instandhaltung von Bildschirmarbeitsplätzen gemäß §14 BetrSichV unter Anwendung eines vereinfachten Verfahrens erfolgen kann. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§14), TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Einstufung des Arbeitsplatzes als geringes Gefährdungspotenzial |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Im Facility Management anwendbar bei standardisierten Büroarbeitsplätzen mit Display-Systemen ohne spezielle elektrische Risiken. Bestandteil der internen Prüfdokumentation. |
Erläuterung:
Das vereinfachte Prüfverfahren nach BetrSichV §14 erlaubt eine effiziente, risikoorientierte Prüfung von Bildschirmgeräten, sofern keine besonderen Sicherheitsrisiken bestehen. Voraussetzung ist, dass eine Gefährdungsbeurteilung den jeweiligen Bildschirmarbeitsplatz als geringes Gefährdungspotenzial einstuft. In solchen Fällen können z. B. die Prüffristen verlängert und der Prüfumfang (etwa Messungen) auf Sicht- und Funktionskontrollen reduziert werden, ohne die Sicherheit zu vernachlässigen. Diese Dokumentation legt die Kriterien und Rahmenbedingungen dafür fest und stellt sicher, dass trotz vereinfachter Vorgehensweise alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Im Auditfall kann damit gegenüber Behörden oder Unfallversicherungen belegt werden, dass ein sachgerechtes Prüfkonzept für Bildschirmarbeitsplätze umgesetzt ist.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmgeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Nutzung von Bildschirmarbeitsplätzen (Ergonomie, Blendung, elektromagnetische Felder, elektrische Sicherheit). |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§3), ArbSchG (§5), ArbStättV, DGUV Information 215-410 |
| Schlüsselelemente | • Analyse physischer, visueller und psychischer Belastungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt |
| Praxis-Hinweise | Wird regelmäßig aktualisiert, insbesondere bei Arbeitsplatzänderungen. Bestandteil der FM-Arbeitsschutzakte und Grundlage für ergonomische Optimierungen. |
Erläuterung:
Die Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV ist eine gesetzliche Pflicht für alle Bildschirmarbeitsplätze und muss dokumentiert vorliegen. Sie wird idealerweise von einer fachkundigen Person (z. B. Sicherheitsfachkraft in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt) durchgeführt und regelmäßig fortgeschrieben, insbesondere bei Änderungen am Arbeitsplatz oder neuen Erkenntnissen. Dabei werden alle relevanten Aspekte – von der ergonomischen Möblierung und Bildschirmposition über die Beleuchtung bis zur psychischen Belastung durch Bildschirmarbeit – systematisch bewertet. Die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen (z. B. Anpassung der Tischhöhe, Entspiegelungsfolien, Pausenregelungen) werden im Maßnahmenplan festgehalten und nachverfolgt. Im Facility Management bildet dieses Dokument somit die zentrale Grundlage für die Arbeitsplatzgestaltung, die Organisation des Arbeitsschutzes und die Erfüllung der Nachweispflichten gegenüber Aufsichtsbehörden.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der Qualifikation befähigter Personen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition und Nachweis der Qualifikation von Personen, die Prüfungen an elektrischen Bildschirmgeräten durchführen dürfen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§2 Abs. 6), TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | • Fachliche Ausbildung (Elektrotechnik / Sicherheitsprüfung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Im FM wird dieser Nachweis regelmäßig im CAFM-System gepflegt, um Prüfberechtigungen und Qualifikationsfristen zu dokumentieren. |
Erläuterung:
Gemäß TRBS 1203 dürfen Prüfungen elektrischer Betriebsmittel – und dazu zählen auch Bildschirmgeräte und ihre Netzteile – nur von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Das sind üblicherweise Elektrofachkräfte oder speziell geschulte Mitarbeiter, die über eine technische Ausbildung, ausreichend Berufserfahrung und aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften (z. B. VDE-Prüfnormen) verfügen. Der Nachweis dieser Befähigung wird in diesem Dokument geführt, etwa durch Zertifikate, Schulungsnachweise und Benennungsschreiben. Dadurch stellt das Facility Management sicher, dass ausschließlich fachkompetente Prüfer eingesetzt werden. Im Ereignisfall kann so belegt werden, dass Prüfungen mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt sind, was der Haftungsabsicherung dient.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfplan für Bildschirmgeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Prüfmethoden, Prüfumfänge und Prüffristen für elektrische Geräte im Büroarbeitsumfeld. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§14), TRBS 1201, DGUV Vorschrift 3 |
| Schlüsselelemente | • Art der Prüfung (Sichtprüfung, Messprüfung, Funktionsprüfung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Facility Manager / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der FM-Wartungsplanung. Wird in CAFM-Systemen hinterlegt, um Prüfzyklen automatisch zu überwachen. |
Erläuterung:
Der Prüfplan bildet die Grundlage für sämtliche Wiederholungsprüfungen an den vorhandenen Bildschirmgeräten und zugehörigen elektrischen Arbeitsmitteln. In ihm sind alle prüfpflichtigen Geräte erfasst und es wird festgelegt, wann und wie jedes Gerät zu prüfen ist. Dabei berücksichtigt der Plan sowohl die gesetzlichen Mindestanforderungen (z. B. aus BetrSichV und DGUV Vorschrift 3) als auch betriebsspezifische Erfahrungen aus der Gefährdungsbeurteilung – etwa ob bestimmte Geräte häufiger kontrolliert werden müssen. Durch die Dokumentation der Prüfintervalle, Prüfschritte und Verantwortlichkeiten entsteht Transparenz: Jederzeit ist nachvollziehbar, ob alle Prüfungen fristgerecht erfolgt sind und welche Ergebnisse vorliegen. Dies ist im FM nicht nur für den internen Überblick wichtig, sondern auch bei externen Kontrollen oder Audits ein zentraler Nachweis der betrieblichen Sorgfaltspflicht.
Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Fachkundenachweis zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestätigung, dass Personen, die Gefährdungsbeurteilungen durchführen, über ausreichende Qualifikation verfügen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§3), TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Ausbildungsnachweis |
| Verantwortlich | Bildungsträger / Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Personalakte und Grundlage für Auditierungen. Im FM wichtig bei Delegation von Arbeitsschutzaufgaben. |
Erläuterung:
Gemäß BetrSichV und TRBS 1111 darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber entweder selbst über die nötige Fachkunde verfügen oder entsprechend qualifizierte Mitarbeiter bzw. externe Fachleute hinzuziehen muss. Dieses Dokument führt die Qualifikationsnachweise jener Personen auf, die mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen betraut sind. Dazu zählen beispielsweise Bescheinigungen über Arbeitsschutz-Schulungen, ergonomische Fortbildungen oder die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Im Auditfall oder bei Fragen der Haftung kann so belegt werden, dass die Risikobeurteilung von kompetenter Seite vorgenommen wurde, was für die Rechtssicherheit des Arbeitgebers essentiell ist.
