Automatische Umleiter (Typ HC)
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Automatische Umleiter (Typ HC)
Automatische Umleiter vom Typ HC (englisch diverter) werden in verschiedenen Gebäuden eingesetzt, um Material‑ oder Warenströme umzulenken. In Deutschland müssen diese Produkte nach europäischen und nationalen Vorschriften gebaut, eingebaut und betrieben werden. Für das Facility Management (FM) bedeutet dies, dass eine lückenlose Dokumentation über den gesamten Lebenszyklus – von der Herstellung über den Einbau bis zur späteren Wartung und Erneuerung – geführt werden muss. Grundlage sind die Bauproduktenverordnung (EU) 305/2011 und die ab 2025 geltende Neufassung (EU) 2024/3110, das hamburgische Bauordnungsrecht (HBauO), die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C (VOB/C) mit den ATV‑Normen DIN 18379 bis DIN 18386 sowie die DIN 18421 für Förderanlagen und schließlich arbeitsschutzrechtliche Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die folgenden Abschnitte beschreiben je ein Dokument, das im Lebenszyklus von automatischen Umleitern erforderlich sein kann. Jedes Dokument wird tabellarisch (Zweck, Rechtsgrundlagen, Schlüsselelemente, Verantwortlichkeiten, Praxishinweise) dargestellt und anschließend erläutert.
Automatische Umleiter Typ HC für präzise Regelung
- Dokumenttypen
- ETA
- EAD
- Technische
- Bauprodukte
- Leistungserklärung
- Verwendbarkeit
- Prüfzeugnis
- Allgemeiner
- Zulassung
Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit (Certificate of Constancy of Performance – CoCP)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Umfang | Bestätigt, dass Produktion und Produkteigenschaften dauerhaft der erklärten Leistung entsprechen. |
| Rechtsgrundlagen | Verordnung (EU) 2024/3110; Verordnung (EU) 305/2011. |
| Schlüsselelemente | Produkt‑ID; Verwendungszweck; System der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP); Kennnummer der notifizierten Stelle; Überwachungsumfang; Gültigkeit. |
| Verantwortliche | Notifizierte Produktzertifizierungsstelle stellt die Bescheinigung aus; der Hersteller unterhält die werkseigene Produktionskontrolle. |
| Praktische Hinweise | Mit der technischen Dokumentation aufbewahren; als Nachweis im Beschaffungs‑ und Abnahmeprozess verwenden, um zu belegen, dass CE‑Kennzeichnung und Leistungserklärung durch Drittüberwachung gestützt sind. |
Erläuterung
Nach der Bauproduktenverordnung und der ab 2025 geltenden Neufassung muss der Hersteller die Leistung seiner Produkte deklarieren und unter ständiger Überwachung halten. Bei Produkten, deren Leistung über AVCP‑System 1+ oder 1 bewertet wird, stellt eine notifizierte Stelle eine Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit aus. Dieses Dokument bestätigt, dass die werkseigene Produktionskontrolle und die Produktleistung fortlaufend überwacht werden. Das FM sollte bei Lieferung und bei jedem größeren Austausch die Gültigkeit dieser Bescheinigung kontrollieren.
Europäische Technische Bewertung (ETA)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Umfang | Freiwillige Bewertungsroute für Produkte ohne harmonisierte Normen; legt Leistung für vorgesehene Verwendungen fest. |
| Rechtsgrundlagen | Verordnung (EU) 305/2011. |
| Schlüsselelemente | Verweis auf das Europäische Bewertungsdokument (EAD); wesentliche Merkmale; Bewertungsmethoden und Ergebnisse; Gültigkeit; Bedingungen für die Verwendung. |
| Verantwortliche | Technische Bewertungsstelle (TAB) erstellt die ETA; der Hersteller beantragt und pflegt sie. |
| Praktische Hinweise | Der ETA ist der Leistungserklärung und der CE‑Kennzeichnung beizufügen; in Leistungsbeschreibungen angeben, um vergleichbare Angebote zu erhalten. |
Erläuterung
Wenn für einen automatischen Umleiter keine harmonisierte Norm existiert oder wenn das Produkt innovative Merkmale besitzt, kann der Hersteller eine Europäische Technische Bewertung beantragen. Diese Bewertung basiert auf einem Europäischen Bewertungsdokument (EAD) und definiert die Leistung bezüglich der wesentlichen Merkmale. Die ETA ist freiwillig, aber Voraussetzung für die CE‑Kennzeichnung in solchen Fällen. Das FM profitiert von der ETA, weil sie eine klare und vergleichbare Leistungsbeschreibung liefert.
Europäisches Bewertungsdokument (EAD)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Umfang | Harmonisierte Bewertungsmethodik als Grundlage einer ETA. |
| Rechtsgrundlagen | Verordnung (EU) 2024/3110; Verordnung (EU) 305/2011. |
| Schlüsselelemente | Anwendungsbereich und Verwendungszwecke; wesentliche Merkmale; Bewertungs‑ und AVCP‑Verfahren. |
| Verantwortliche | EOTA/TAB entwickelt das Dokument; der Hersteller verwendet es im Rahmen der ETA. |
| Praktische Hinweise | Im technischen Dossier, in der Leistungserklärung und in Ausschreibungsunterlagen referenzieren; aktualisierte Fassung nutzen. |
Erläuterung
Das EAD ist das methodische Rückgrat der ETA. Es beschreibt die Merkmale, Prüfverfahren und das AVCP‑System für ein Produkt. Das Facility Management sollte sicherstellen, dass die ETA eines Umleiters auf ein zutreffendes und aktuelles EAD verweist, das dem vorgesehenen Verwendungszweck entspricht.
Spezifische technische Dokumentation (Technische Produktakte)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Umfang | Konsolidierte technische Akte zur Nachweisführung der Konformität und als Grundlage für die Leistungserklärung/CE‑Kennzeichnung. |
| Rechtsgrundlagen | Verordnung (EU) 305/2011. |
| Schlüsselelemente | Zeichnungen und Spezifikationen; Werkstoffe; Prüfberichte; Nachweise zur werkseigenen Produktionskontrolle; Verweise auf CoCP/ETA/EAD; Installations‑ und Wartungsanleitungen. |
| Verantwortliche | Hersteller erstellt und aktualisiert; Behörden können Einsicht verlangen. |
| Praktische Hinweise | FM sollte bei der Abnahme eine Zusammenfassung anfordern und wesentliche Auszüge in die Betriebs‑ und Wartungsunterlagen aufnehmen. |
Erläuterung
Die technische Produktakte ist der evidenzielle Kern für die Konformitätserklärung. Sie enthält alle Informationen, die den Typ des Produkts bestimmen, Ergebnisse von Prüfungen und Bewertungen sowie Zertifikate wie die CoCP. Für das FM liefert sie wichtige Daten für Betrieb und Instandhaltung, etwa Wartungsanleitungen oder Austauschintervalle.
EG‑Konformitätserklärung – Bauprodukte (spezifiziert)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Umfang | Juristische Erklärung des Herstellers, dass das Produkt den im Vertrag/Ausschreibung genannten Anforderungen entspricht. |
| Rechtsgrundlagen | DIN 18384 (ATV VOB/C) als vertraglicher Bezugspunkt. |
| Schlüsselelemente | Produktidentifikation; anwendbare Anforderungen; verantwortliche Unterzeichnende; Datum/Ort. |
| Verantwortliche | Hersteller des Bauprodukts. |
| Praktische Hinweise | Zusammen mit der Leistungserklärung und CE‑Nachweisen ablegen; Konsistenz mit den Ausschreibungsanforderungen prüfen. |
Erläuterung
Während die europäische Bauproduktenverordnung die Leistungserklärung (DoP) in den Mittelpunkt rückt, können Projekt‑ oder Vertragsunterlagen nach VOB/C dennoch eine Konformitätserklärung verlangen. In ihr bestätigt der Hersteller, dass der Umleiter den Anforderungen der Ausschreibung entspricht. Für das FM ist wichtig, dass diese Erklärung mit der Leistungserklärung und den projektspezifischen Klauseln übereinstimmt.
Leistungserklärung (DoP) – Bauprodukte/Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Umfang | Deklariert die Leistung der wesentlichen Merkmale für den vorgesehenen Verwendungszweck und bildet die Grundlage der CE‑Kennzeichnung. |
| Rechtsgrundlagen | Verordnung (EU) 305/2011; Verordnung (EU) 2024/3110; DIN 18379–18381, DIN 18385–18386; DIN 18421; DGUV‑I 208‑026. |
| Schlüsselelemente | Nummer der DoP; Produkt‑/Kenn‑ID; Verwendungszweck; AVCP‑System; harmonisierte Spezifikation oder ETA/EAD; Tabelle der erklärten Leistungen zu den wesentlichen Merkmalen; Herstellerangaben. |
| Verantwortliche | Hersteller des Bauprodukts/Maschine stellt aus und hält aktuell. |
| Praktische Hinweise | FM sollte die DoP mit der Spezifikation vergleichen, die CE‑Kennzeichnung und das AVCP‑System prüfen und das Dokument mit den Betriebs‑ und Abnahmeunterlagen archivieren. |
Erläuterung
Die Leistungserklärung ist das zentrale Dokument des europäischen Bauproduktenrechts. Sie fixiert, welche Leistungseigenschaften der Hersteller für den Umleiter verspricht (z. B. Tragfähigkeit, Reaktionszeiten, elektrische Sicherheit). Gemäß der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 wird die Leistungserklärung schrittweise zu einer Leistungs‑ und Konformitätserklärung (DoPC) ausgebaut, die zusätzlich Umweltwirkungen enthält. Für das FM ist die DoP Grundlage für die Risikobewertung und den Nachweis der Übereinstimmung mit Sicherheits‑ und Integrationsanforderungen.
Einzelnachweis der Verwendbarkeit (Einzel‑Verwendbarkeitsnachweis)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Umfang | Nachweis gegenüber der Bauaufsicht, dass ein nicht standardisiertes/ausnahmsweise eingesetztes Produkt im konkreten Projekt verwendet werden darf. |
| Rechtsgrundlagen | HBauO (§ 20 b, c) bzw. landesspezifische Bauordnungen. |
| Schlüsselelemente | Produktbeschreibung; Berechnungs‑ und Prüfnachweise; Verwendungsbedingungen; Bestätigung der Behörde. |
| Verantwortliche | Hersteller erstellt die Unterlagen; Bauherr/Planer beantragt; Baubehörde entscheidet. |
| Praktische Hinweise | Zusammen mit der Baugenehmigung aufbewahren; alle Auflagen in Montage‑ und Prüfplänen umsetzen. |
Erläuterung
Wenn der automatische Umleiter außerhalb harmonisierter Regelungen verwendet wird und keine allgemeine Zulassung (abZ) oder kein Prüfzeugnis (abP) existiert, fordert das hamburgische bzw. deutsche Bauordnungsrecht einen Zustimmungsbescheid im Einzelfall. § 20 c HBauO verlangt diesen Nachweis, wenn weder technische Regeln noch anerkannte Regeln der Technik vorliegen. Er wird von der zuständigen Behörde erteilt, nachdem der Hersteller Berechnungen, Prüfberichte und Verwendungsbedingungen vorgelegt hat. Das FM muss die behördlichen Auflagen im Betrieb umsetzen.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Umfang | Nachweis, dass ein Bauprodukt oder System die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt, bestätigt durch eine anerkannte Prüf‑ und Überwachungsstelle. |
| Rechtsgrundlagen | HBauO bzw. Musterbauordnung; Technische Baubestimmungen. |
| Schlüsselelemente | Prüfgegenstand und Umfang; Prüfbasis; Leistungs‑ und Prüfergebnisse; Anwendungsgrenzen; Gültigkeit. |
| Verantwortliche | Hersteller beschafft und hält aktuell; Prüfstelle (PÜZ‑Stelle) stellt aus. |
| Praktische Hinweise | AbP‑Nummer und Gültigkeit auf Etiketten und in Bestandsunterlagen vermerken; mit dem tatsächlichen Einbau und Schnittstellen (z. B. Brandschutz) abgleichen. |
Erläuterung
Das abP ist ein nationales Prüfzeugnis für Bauprodukte oder Bauarten, die nicht harmonisiert sind, aber mit anerkannten Prüfverfahren bewertet werden können. Es wird von einer anerkannten Prüfstelle (PÜZ‑Stelle) ausgestellt und bestätigt, dass das Produkt die Anforderungen der Technischen Baubestimmungen erfüllt. Das FM sollte sicherstellen, dass der Anwendungsbereich des abP der konkreten Installation entspricht und dass alle Einschränkungen beachtet werden.
Allgemeiner bauaufsichtlicher Nachweis der Verwendbarkeit
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Umfang | Allgemeiner bauaufsichtlicher Nachweis, dass das Produkt für den vorgesehenen Zweck verwendbar ist. |
| Rechtsgrundlagen | DIN 18379/18380/18381, DIN 18421 (vertragliche Nachweisführung); HBauO (rechtlicher Rahmen). |
| Schlüsselelemente | Vorliegende Zulassungen (abZ/abP/ETA); Randbedingungen; Kennzeichnung; Einbau‑ und Betriebsbedingungen. |
| Verantwortliche | Hersteller stellt die Unterlagen; Planer/Ausführender prüft die Anwendung. |
| Praktische Hinweise | Als Bestandteil der Abnahmedokumentation hinterlegen; mit Raum‑ und Anlagenakten verknüpfen. |
Erläuterung
Der allgemeine bauaufsichtliche Nachweis der Verwendbarkeit bündelt die bestehenden Zulassungen und Prüfzeugnisse und bestätigt, dass das Produkt innerhalb seines Anwendungsbereiches eingesetzt wird. Im Rahmen der VOB/C‑Normen (z. B. DIN 18379–18381) müssen solche Nachweise vom Auftragnehmer vorgelegt werden, damit der Auftraggeber (FM) die Übereinstimmung überprüfen kann. Wichtig ist, dass dieser Nachweis genau den eingebauten Umleiter sowie seine Schnittstellen (z. B. Statik, Brandschutz) abbildet.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) – DIBt
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Umfang | Bauaufsichtliche Zulassung für Produkte, die (noch) nicht oder nur teilweise von harmonisierten Regeln erfasst sind. |
| Rechtsgrundlagen | Praxis des DIBt; HBauO; DIN 18384 als vertraglicher Bezugspunkt. |
| Schlüsselelemente | Zulassungsnummer; Anwendungsbereich/Verwendungszweck; technische Auflagen; Gültigkeit; Kennzeichnungspflichten. |
| Verantwortliche | DIBt erteilt; Hersteller hält Auflagen ein; Planer/Ausführender implementiert Bedingungen. |
| Praktische Hinweise | Aktuelle Kopie vorhalten; alle Auflagen in Montage‑, Prüf‑ und Wartungspläne integrieren. |
Erläuterung
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) ist der klassische nationale Verwendbarkeitsnachweis für innovative oder nicht geregelte Produkte. Sie beschreibt Produktmerkmale, Anwendungsbereich, Verarbeitung, Kennzeichnung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung. Eine abZ ist in der Regel fünf Jahre gültig und kann verlängert werden. Für das FM ist die abZ besonders bei sicherheitsrelevanten Komponenten wichtig; die in der Zulassung genannten Auflagen (z. B. Einbaubedingungen, Prüfintervalle) müssen während des gesamten Lebenszyklus beachtet werden.
