Nachweise und Betriebsentscheidung
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Drei Anforderungsklassen
Zwingende Voraussetzungen betreffen anwendbares Recht, notwendige Sicherheit und unverzichtbare Funktionen. Anforderungen des Zielbetriebs beschreiben vereinbarte Leistung und Qualität. Entwicklungsziele verbessern einen bereits zulässigen Betrieb. Die Zuordnung erfolgt je Anforderung, nicht pauschal nach Themenüberschrift.
Betriebsentscheidungen nachvollziehbar und belastbar absichern
Nachweiskette
Anforderung → Anwendbarkeit → belastbare Grundlage → Umsetzung → geprüfter Nachweis → Wirksamkeit → befugte Entscheidung → laufende Überwachung
Ein Nachweis nennt Gegenstand, Nutzung, Version, Prüfkriterium, Bedingungen, Ergebnis, verantwortliche Person und Grenzen seiner Aussage. Ein Bildschirmausdruck ohne Datenqualität, eine Sammelquittierung oder eine unzugeordnete Datei genügt nicht.
| Bewertung | Bedeutung für den betrachteten Umfang |
|---|---|
| Nicht nachgewiesen | Unterlagen oder Prüfungen reichen nicht für eine positive Aussage. Das ist nicht automatisch ein Funktionsausfall, aber auch keine Betriebsbestätigung. |
| Nicht betriebsfähig | Eine notwendige Voraussetzung ist nachweislich nicht erfüllt. Eine betroffene Nutzung ist entsprechend ihrer Gefährdung zu unterbinden oder einzugrenzen. |
| Im begrenzten Umfang betriebsfähig | Der ausdrücklich begrenzte Betrieb erfüllt seine eigenen Voraussetzungen. Wirksame Maßnahmen, Befristung und Entscheidung sind dokumentiert. |
| Im Zielumfang betriebsfähig | Erforderliche Voraussetzungen sind für Nutzung, Zeitpunkt und Umfang nachgewiesen. Laufende Überwachung bleibt notwendig. |
Sieben übergreifende Prüfkriterien
Die Kriterien bündeln die Einzelaspekte. Sie sind Entscheidungshilfen, keine eigenständige Norm. Nichtanwendbarkeit muss begründet werden; eine Einschränkung ist nur bei nachgewiesen zulässigem begrenztem Betrieb tragfähig.
BF-GA-P01 Auftrag und Geltung
Nutzung, Systemgrenze, verantwortliche Stellen und anwendbare Anforderungen sind geklärt. Nutzungsprofil, Systempass und geprüfte Anforderungszuordnung.
Kritische Lücke: Fehlender Auftrag oder unklarer sicherheitsrelevanter Pflichtumfang.
BF-GA-P02 Technische Funktion
Sensorik, Aktorik und Regelung erzeugen unter den geprüften Bedingungen die erforderliche Anlagenwirkung. Punkt-, Funktions- und Versorgungsnachweise.
Kritische Lücke: Ungeklärte kritische Fehlfunktion oder widersprüchliche Rückmeldung.
BF-GA-P03 Bedienung und Reaktion
Zustand, Datenqualität, Befehlshoheit und Alarmreaktion sind verständlich und praktisch beherrscht. Bedienprüfung, Übersteuerungskontrolle und bestätigter Alarmweg.
Kritische Lücke: Kritischer Alarm ohne erreichbare, handlungsfähige Reaktion.
BF-GA-P04 Verbund und Schutz
Schnittstellen funktionieren; Schutzsysteme und zulässige Ausfallzustände bleiben innerhalb ihrer Anforderungen wirksam. Integrierte Schnittstellen-, Schutz- und Ausfallnachweise.
Kritische Lücke: Unbewertete Auswirkung auf Schutzfunktion oder unbeherrschter Wiederanlauf.
BF-GA-P05 Zugriff und Wiederherstellung
Zugänge, Softwarestände, Sicherungen und Datenverarbeitung sind kontrolliert; Wiederherstellung ist ausführbar. Berechtigungsprüfung, Wiederherstellungstest und Ereignisverfahren.
Kritische Lücke: Unkontrollierter Eingriff oder fehlende Wiederherstellung einer kritischen Funktion.
BF-GA-P06 Übernahme und Veränderung
Instandhaltung, Inbetriebnahme, Änderungen und Übergänge besitzen nachvollziehbare Rückgabe- und Nachprüfregeln. Abgegrenzte Übernahme, Mängelstatus und freigegebener Änderungsstand.
Kritische Lücke: Nutzung nach Änderung ohne erforderlichen Nachweis.
BF-GA-P07 Dauerhafte Wirkung
Energie-, Nutzungs- und Leistungsziele werden kontrolliert verfolgt; Ressourcen und befugte Betriebsentscheidung sind gesichert. Betriebsbewertung mit Nachweisen, Ressourcen und offenen Einschränkungen.
Kritische Lücke: Zwingende Voraussetzung wird durch Kennzahlen oder interne Freigabe verdeckt.
